- Debitoren- und Kreditorenanalyse nach ABC-Schema und neue Auswertungsmöglichkeiten im Cockpit
- Verbesserter Assistent für Jahresabschlussarbeiten – Schritt für Schritt zum Ziel
- Erweiterte Möglichkeiten der Datensicherung und –prüfung
- Vereinfachte Navigation und Nutzerführung
- Verbesserte Suche im Belegarchiv
- Erweiterte Vorgangssuche
- Vereinfachte Umsatzsteuervoranmeldung
Dienstag, 27. September 2011
PC-Kaufmann 2012 verfügbar
Freitag, 9. September 2011
Vorsteuervergütung: So profitieren Sie von der Erstattung im Ausland entrichteter Umsatzsteuer
Deutsche Unternehmen können im Ausland bezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen. Eine Erstattung ist aber im Rahmen eines besonderen Verfahrens zur Vorsteuervergütung möglich. Gerade die Regelungen zur Vorsteuervergütung innerhalb der EU wurden entscheidend vereinfacht.
Ob Geschäftsreisen, Messen oder Seminare – viele Unternehmen bzw. deren Mitarbeiter werden im Ausland tätig. Als in Deutschland ansässiges und zum Vorsteuerabzug berechtigtes Unternehmen haben Sie die Möglichkeit, in diesem Zusammenhang anfallende ausländische Umsatzsteuer vergütet zu bekommen.
Diese Voraussetzungen zur Vorsteuervergütung müssen Sie erfüllen
Um Anspruch auf die Vorsteuervergütung ausländischer Umsatzsteuer zu haben, müssen Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ihr Unternehmen muss in Deutschland ansässig und zum Vorsteuerabzug berechtigt sein.
- Es muss ein Zusammenhang zwischen der im Ausland entrichteten Vorsteuer und der unternehmerischen Tätigkeit im Ausland hergestellt werden können.
- Ihr Unternehmen darf in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielen.
Achtung: Hinsichtlich der Vorsteuervergütung müssen Sie in einigen Ländern gravierende Einschränkungen hinnehmen (vor allem in den Bereichen Bewirtung und Reise- bzw. Pkw-Kosten sehen manche Staaten keine Erstattungen vor). Grundsätzlich werden ausschließlich jene Vorsteuern vergütet, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen kann.
4 Schritte zur erfolgreichen Vorsteuervergütung finden Sie hier.
Wann ist ein Verkäufer „privat" und wann „gewerblich"?
Der Alltag des Onlinehändlers könnte so entspannt sein. Kein Widerrufsrecht, keine Steuererklärung, keine Gewährleistungsrechte für Verbraucher, keine nervenaufreibenden Anrufe von Kunden wegen Kleinigkeiten.
Die Realität sieht anders aus: Wahrscheinlich getragene Hochzeitskleider werden innerhalb der Widerrufrist zurückgesendet. Die Kosten trägt der Händler. Die Buchhaltung bindet Kapazitäten. Der Steuerberater will bezahlt werden und bevor man sich darüber streitet, ob ein Sachmangel bereits bei Lieferung oder erst beim Kunden entstanden ist, nimmt man die Sache lieber gleich zurück, um sich nicht in kostenintensive rechtliche Kleinkriege verwickeln zu lassen. Und all das in einem Marktumfeld, das von einem unerbittlichen Preiskampf zwischen den Händlern gekennzeichnet ist.
Eine Art von „Onlinehändler" hat diese Probleme nicht: der gewerblich handelnde Privatverkäufer. Er kann seine Ware günstiger absetzen, weil er die Kosten durch zurückgesendete Ware und Gewährleistungsrechte nicht mit einpreisen muss. Außerdem werden in der Regel weder Umsatz-, noch Gewerbe- oder Einkommensteuer gezahlt.
Dieses Verhalten führt zu einer Verzerrung des Wettbewerbs. Der ehrliche, gesetzestreue Händler hat aufgrund der beschriebenen Vorteile des Privatverkäufers Nachteile, die in der Regel auch nicht allein durch bessere Qualität ausgeglichen werden können.
Aber wann ist ein Verkäufer „privat" und wann ist der „gewerblich", wann wird aus dem Privatverkäufer ein gewerblicher Verkäufer? Die Unterscheidung zwischen einem privaten und einem gewerblichen Verkäufer ist gar nicht so eindeutig. Es geht nicht danach, ob der Verkäufer sich selbst als gewerblich einschätzt. Die Rechtsprechung zieht eine Reihe objektiver Kriterien zu Beurteilung heran. Indizien für ein gewerbliches Handeln beim Verkauf von Artikeln über die Internetplattform eBay sind darin zu sehen, dass der Anbieter immer wieder, also dauerhaft, Artikel über eBay verkauft, mehrere Artikel der gleichen Art vorhält oder sich selbst als „Powerseller" bezeichnet. Das Betreiben eines (eBay-) Shops ist ein weiteres Indiz. Je nach Einzelfall muss teilweise nur ein Kriterium vorliegen.
Weitere Kriterien sind:
- hoher Anteil veräußerter Neuware
- einzelner Artikel wird mehrfach verkauft
Ein Indiz für die Unternehmereigenschaft kann auch die Anzahl der Verkäufe liefern. Hierzu gibt es verschiedene Entscheidungen von Gerichten - als Anhaltspunkt können folgende Zahlen dienen:
- 27 Verkäufe innerhalb eines Monats
- 39 An- und Verkäufe in einem Zeitraum von fünf Monaten
- 168 Verkäufe innerhalb eines Jahres
- 484 Ankäufe innerhalb eines Jahres
- 242 Verkäufe in zwei Jahren
Was können redliche Onlinehändler gegen gewerbliche handelnde Privatverkäufer tun?
Zur Seite steht jedem Onlinehändler das Wettbewerbsrecht. Da der gewerblich handelnde private Verkäufer faktisch ein Unternehmer ist, muss er sich an die für Unternehmer geltenden rechtlichen Regelungen halten. Tut er dies nicht, kann er durch den redlich handelnden Unternehmer abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert werden. Dies hat meist zur Folge, dass die rechtswidrigen Aktivitäten sofort eingestellt werden. Die für die Abmahnung entstehenden Rechtsanwaltskosten muss der wettbewerbswidrig handelnde Privatverkäufer zahlen.
In der Regel liegen bei Privatverkäufern folgende Gesetzesverstöße vor:
- falsche Lebensmittelkennzeichnung
- Keine/falsche Mehrwertsteuerangabe
- keine Textilkennzeichnung
- kein Impressum
- keine Maßeinheiten
- keine Angabe der Versandkosten
- keine Widerrufs- oder Rückgabebelehrung
Quelle: hier
Option "Galeriebild" seit 1. September kostenlos in allen Kategorien
Aussagekräftige und anschauliche Bilder geben dem Käufer auf einen Blick weitere Informationen - so können sie besser entscheiden, ob der Artikel ihren Erwartungen entspricht.
Verbesserte Suchfunktionen für die Nachrichten in Mein eBay ab Ende 2011
Die meisten Nachrichten, die älter als 6 Monate sind, werden nicht mehr benötigt. Durch das Löschen dieser E-Mails kann die Speicherkapazität und somit die allgemeine Leistung unseres Nachrichtensystems verbessert werden. Deshalb werden Nachrichten in Mein eBay zukünftig anstelle von einem Jahr nur noch 6 Monate lang gespeichert.
Am 12. September beginnt eBay, Nachrichten, die älter als 6 Monate sind, aus dem Posteingang und den Ordnern zu entfernen. Dies betrifft auch Nachrichten, die in Archivordnern gespeichert sind. Nach dem Löschen kann auf diese E-Mails nicht mehr zugreifen.
Mehr Infos: hier
Dienstag, 6. September 2011
HP produziert 100.000 - 200.000 neue Touchpads
Quelle: hier